Satzung

Satzung
des Fördervereins
Kirchenmusik Stephanskirche Simmern e.V.

Vorbemerkung

Zur besseren Verständlichkeit des Satzungsinhalts wurde auf Anwendung der inklusiven Sprache verzichtet. Im Folgenden sind bei Begriffen in männlicher Sprachform (z. B. Vorsitzender, Rechnungsprüfer usw.) immer auch die entsprechenden weiblichen Begriffe (z. B. Vorsitzende, Rechnungsprüferin) mit gemeint.

 

§ 1 Name und Organisation

Der Verein führt den Namen
„Förderverein Kirchenmusik Stephanskirche Simmern e.V.“.

Der Vereinssitz ist 55469 Simmern, Rhein-Hunsrück-Kreis. Eine Eintragung in das Vereinsregister soll erfolgen. Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit

1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Erhaltung der historischen STUMM-Orgel in der Stephanskirche zu Simmern aus dem Jahr 1782 sowie die Förderung der Kirchenmusik in der Stephanskirche.

2. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Bereit-stellung finanzieller und sachlicher Mittel sowie tätige Mithilfe der Mitglieder. Darüberhinaus ist es Aufgabe des Vereins, das Bewusstsein für die Bedeutung dieses Instruments und der Musik zu stärken.

3. Zur Erreichung der in § 2/1. und 2. festgelegten Ziele wird ausdrücklich bestimmt:

3.1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemein¬nützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3.2. Die Mittel des Vereins werden ausschließlich für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten keinerlei Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Die Mitglieder haben keinen Anteil am Vereinsvermögen.

3.3. Die Vereinsämter sind Ehrenämter.

3.4. Es darf keine Person durch unverhältnismäßig hohe Vergü¬tung oder durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.

 

§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person sowie Familien werden.

2. Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Beitritts¬erklärung und deren Annahme durch den Vereinsvorstand. Bei Minderjährigen ist das Einverständnis und die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters hierzu abzugeben. Mit der Aufnahme erkennt jedes Mitglied diese Satzung an.

3. Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Er ist ein Jahresbeitrag.

4. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Aus-schluss. Der Austritt ist schriftlich mit zweiwöchiger Frist zum Schluss eines Geschäftsjahres zu erklären. Der Ausschluss bedarf eines Vorstandsbeschlusses nach Anhörung des Mitglieds und, wenn dieses Einspruch erhebt, der Bestätigung durch die Mitgliedsversammlung.

 

§ 4 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

1. Mitgliederversammlung

1.1. Einmal im Jahr findet die ordentliche Hauptversammlung der Mitglieder des Vereins statt. Die Einladung hat schriftlich per Post oder Email mit mindestens 14-tägiger Frist unter Angabe der Tagesordnung durch den Vorstand zu erfolgen. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 7 Mitglieder anwesend sind. Sollte dies nicht der Fall sein, so ist binnen einer Frist von 2 Wochen eine erneute Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.

1.2. Der Mitgliederversammlung obliegt:
a) die Entgegennahme der Jahresberichte des Vorsitzenden, des Schatzmeisters und der Rechnungsprüfer;
b) die Entlastung und die Wahl des Vorstands;
c) die Beratung über Angelegenheiten, die der Vorstand der Mitgliederversammlung vorgibt;
d) die Wahl der Rechnungsprüfer;
e) die Festsetzung des Jahresbeitrags;
f) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen;
g) die Entscheidung über die Berufung gegen den Ausschluss von Mitgliedern;
h) die Entscheidung über die Auflösung des Vereins.

1.3. Jedes Mitglied ist stimmberechtigt und hat eine Stimme. Jedes anwesende volljährige Familienmitglied hat eine eigenständige Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Die Mitgliederversammlung beschließt mit der einfachen Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Satzungsände¬rungen und die Auflösung des Vereins sind mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder zu beschließen.

1.4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt:
a) wenn mindestens 1/4 der Mitglieder dies schriftlich verlangt;
b) auf Beschluss des Vorstandes, wenn die Interessen des Vereines es verlangen.

1.5. Über die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist durch den Schriftführer eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden der Versammlung und vom Schriftführer zu unterzeichnen. Waren mehrere Vorsitzende tätig, so unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die gesamte Niederschrift. Auf Wunsch können die Mitglieder diese Niederschrift einsehen oder erhalten

2. Vorstand

2.1. Der Vorstand besteht aus
a) dem 1. Vorsitzenden,
b) dem 2. Vorsitzenden,
c) dem Schriftführer,
d) dem Schatzmeister,
e) bis zu 4 Beisitzern.

2.2. Der Verein wird nach außen durch den 1. oder 2. Vorsitzen¬den vertreten. Beide sind für sich allein vertretungsbefugt.

2.3. Dem Vorstand muss mindestens ein Vertreter des Presbyteri¬ums der Evangelischen Kirchengemeinde Simmern angehören. Dieser Vertreter ist entweder Mitglied des Presbyteriums der Evangelischen Kirchengemeinde Simmern oder wird von diesem benannt. Sollte dieser Vertreter des Presbyteriums keines der unter a) bis d) genannten Vorstandsämter ausüben, ist er automa¬tisch Beisitzer.

2.4. Weiterhin gehört der Kantor an der Stephanskirche kraft seines Amtes dem Vorstand an. Sollte er keines der unter a) bis d) genannten Vorstandsämter ausüben, ist er automatisch Beisit¬zer.

2.5. Die unter a) bis e) genannten Mitglieder des Vorstands wer¬den von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

2.6. Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtsperiode aus, so kann der Vorstand bis zur nächsten ordentlichen Wahl ein Ersatzmitglied in den Vorstand berufen. Die Berufung bedarf der Bestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung.

2.7. Der Vorstand verwaltet das Vereinsvermögen und beschließt über die satzungsgemäße Verwendung der Mittel. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.

2.8. Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Stimmen-mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens drei Vorstandsmitgliedern beschlussfähig. Über die Beschlüsse des Vorstands ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Schriftführer und vom 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, diese Niederschrift einzusehen.

2.9.1. Der 1. Vorsitzende beraumt die Vorstandssitzungen an, zu denen er spätestens eine Woche zuvor unter Bekanntgabe der Tagesordnung die Vorstandsmitglieder schriftlich oder mündlich einzuladen hat. Im Einverständnis sämtlicher Vorstands-mitglieder kann die Einladungsfrist verkürzt werden.

2.9.2 Der 2. Vorsitzende ist ständiger Vertreter des 1. Vorsitzen¬den. In Abwesenheit des 1. Vorsitzenden obliegen ihm dessen Aufgaben.

2.9.3. Der Schriftführer führt Protokoll über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und der Vorstandssitzungen, führt die Anwesenheitslisten, besorgt den Schriftwechsel und schreibt den Jahresbericht.

2.9.4. Der Schatzmeister führt die Kasse des Vereins, achtet auf den regelmäßigen Eingang der Beiträge und erteilt der Mitgliederversammlung den Kassenbericht.

2.10. Zeichnungsberechtigt bei den Vereinskonten ist der Schatzmeister gemeinsam mit einem Vorsitzenden.

 

§ 5 Rechnungsprüfung

1. Die Rechnungsprüfer sind nicht Mitglieder des Vorstands. Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie haben die Revision der Kassenführung vor¬zunehmen und der Mitgliederversammlung hierüber zu berichten.

2. Der Vorstand kann halbjährlich eine Kassenprüfung anordnen. Der Prüfungsbericht ist dem Vorstand schriftlich vorzulegen.

 

§ 6 Haftung für Vereinsschulden

Für Verpflichtungen des Vereins aus Rechtsgeschäften des Vorstands haftet nur der Verein, nicht aber die Mitglieder. Die persönliche Haftung der im Namen des Vereins handelnden Vorstandsmitglieder bleibt hiervon unberührt.

 

§ 7 Auflösung

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens mit dieser Tagesordnung einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Für einen Auflösungsbeschluss ist eine 3/4-Mehrheit der Mitgliederversammlung erforderlich. Alle Mitglieder erhalten eine Mitteilung über den Auflösungsbeschluss.

2. Ein Einspruch gegen die Auflösung ist innerhalb von zwei Wochen ab Zugang der Auflösungsmitteilung zulässig. Die Entscheidung hierüber liegt beim zuständigen Gericht.

3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das bei der Auflösung vorhandene Vereinsvermögen der Evangelischen Kirchengemeinde Simmern zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.

 

§ 8 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Simmern, den 10.08.2017